Abmahnung: 3 unverzichtbare Bestandteile
27. Mai 2010Keine Kommentare
Wer eine Abmahnung schreibt, der sollte wissen, was er tut. Das gilt gerade auch im Hinblick auf ein Ausbildungsverhältnis. Dieses ist nach der Probezeit aus gutem Grund nämlich alles andere als leicht kündbar. Daher sollte bei Fehlverhalten dem Auszubildenden in der Regel noch eine zweite Chance gegeben werden. Mit einer Abmahnung kann der Ausbilder seinem Azubi diese Chance einräumen und gleichzeitig im Notfall eine berechtigte Kündigung vorbereiten.
Eine Abmahnung sollte daher klar und deutlich das Fehlverhalten des Auszubildenden mit genauer Zeit- und Ortsangabe wiedergeben. Sie sollte zum Zweiten nachdrücklich darauf hinweisen, dass das Verhalten abzustellen ist. Und letztlich sollte eine Kündigung auch tatsächlich angedroht werden – für den Fall, dass sich nichts ändert. So ist der Ausbildungsbetrieb zum einen rechtlich auf der sicheren Seite und räumt zudem dem Azubi tatsächlich eine zweite Chance ein.
Den gesamten Artikel “Ausbildung: So schreibt man eine Abmahnung” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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