Es ist alles andere als einfach, ein Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit zu beenden – und das aus guten Gründen. Schließlich ist ein Ausbildungsabbruch ein gravierender Makel im Lebenslauf eines jungen Menschen. Das gilt natürlich erst recht, wenn der Ausbildungsbetrieb „aus wichtigem Grund“ und fristlos kündigt.

Nach der Probezeit ist die „fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ auch die einzige Möglichkeit, sich vom Azubi zu trennen. Es sei denn der Auszubildende kündigt selbst oder man einigt sich auf einen Aufhebungsvertrag. Möchte der Auszubildende seine Ausbildung aber gar nicht beenden, dann hat der Gesetzgeber die Hürden für eine Kündigung sehr hoch gelegt. Andauerndes Zuspätkommen und Ignorieren diesbezüglicher Abmahnungen ist beispielsweise ein ausreichender Grund. Wer allerdings nur ein- oder zweimal zu spät im Betrieb auftaucht, dem kann keineswegs gekündigt werden. Es ist hier eher vonnöten, den Azubi zu disziplinieren. Manchmal reichen ein Gespräch und eine mündliche Ermahnung. Manchmal ist eine Abmahnung notwendig. Für eine Kündigung ist es aber dann jedenfalls noch zu früh.

Den gesamten Artikel “Ausbildung: Abmahnung und Kündigung als letzter Ausweg” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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