Aufhebungsvertrag für den Fall der Fälle
27. August 2010Keine Kommentare
Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden. Allerdings muss man mit diesem Instrument sehr vorsichtig umgehen. Es setzt immer voraus: Beide Seiten müssen bedingungslos einverstanden sein. Ansonsten war an dem Aufhebungsvertrag irgendetwas faul.
Der Aufhebungsvertrag darf beispielsweise nicht unter Druck zustande gekommen sein, beispielsweise unter der Drohung, dass ansonsten gekündigt werde. In dem Moment wäre nämlich das möglich, was immer möglich ist, wenn ein Vertrag nur durch Drohung, arglistige Täuschung oder Irrtum zustande gekommen ist: Der Vertrag könnte von einer Partei erfolgreich angefochten werden. Der Aufhebungsvertrag wäre dann nicht mehr gültig.
Sinn macht ein Aufhebungsvertrag folglich nur dann, wenn wirklich die Interessen beider Parteien gewahrt werden. Nur wenn beide also wirklich und ohne Druck der anderen Seite die Ausbildung beenden wollen, ist ein Aufhebungsvertrag zu empfehlen. Kommt dieser rechtmäßig zustande, dann gibt es allerdings auch kein Zurück mehr.
Den gesamten Artikel “Aufhebungsvertrag in der Ausbildung” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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