Ausbildung: Das besondere an der Probezeit
29. Juli 2010Keine Kommentare
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robezeit ist nicht gleich Probezeit: Geht es um eine Ausbildung, dann gibt es ein paar kleine Besonderheiten, die zu beachten sind. Das betrifft sowohl den gesetzgeberischen Zwang, eine Probezeit tatsächlich einzurichten als auch die Länge einer Probezeit.
Eigentlich hat ein Unternehmen die Wahl: Wird ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, dann kann er eine Probezeit im Arbeitsvertrag festlegen – er kann es aber auch sein lassen. Immer vorausgesetzt, der künftige Arbeitnehmer wäre mit einem Verzicht einverstanden, was in der Regel der Fall sein dürfte. Eine solche Einigkeit ist in einem Ausbildungsverhältnis dagegen ohne Belang. Selbst wenn beide Seiten einen Verzicht wünschen, die Probezeit muss vereinbart werden.
Die Länge der Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Auch das ist für den gewöhnlichen Arbeitsrechtler, der mit Ausbildung weniger zu tun hat, eher ungewöhnlich. Er hantiert in der Regel mit Probezeiten, die zwischen 0 und 6 Monaten dauern können.
Den gesamten Artikel “Ausbildung: Probezeit mit rechtlichen Feinheiten” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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