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Eltern von Auszubildenden genießen es häufig, dass sie noch Kindergeld erhalten. Für sie ist das eine durchaus luxuriöse Situation. Schließlich verfügt der Azubi ja über eigenes Geld. Ihn muss man ggf. kaum mehr finanziell unterstützen. Auch die Zeiten von Taschengeld sind in der Regel vorbei.

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Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden. Allerdings muss man mit diesem Instrument sehr vorsichtig umgehen. Es setzt immer voraus: Beide Seiten müssen bedingungslos einverstanden sein. Ansonsten war an dem Aufhebungsvertrag irgendetwas faul.

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Während einer 3-jährigen Ausbildung passieren immer mal wieder kleine und große Unfälle. Manchmal bleibt es beim kurzen Schrecken, aber manchmal gibt es auch einen Sachschaden – ganz zu schweigen von einem Personenschaden. Muss der Azubi eigentlich haften, wenn er am Unfall beteiligt war?

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Es kommt immer wieder vor, dass Auszubildende von Kollegen gemobbt werden. Sie sind das schwächste Glied in der betrieblichen Hierarchie und daher für manch Einen das ideale Opfer. Allerdings wurde der eine oder andere Azubi auch schon zum Täter – beispielsweise wenn sich Azubis untereinander mobben.

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Auszubildende müssen natürlich gegen das eine oder andere Risiko versichert sein. Was sie aber nicht brauchen, sind Kapitallebensversicherungen, um nur ein Beispiel zu nennen. Diese sollten sie sich nicht aufschwatzen – weder von professionellen Maklern noch von Bekannten, die es ja nur ach so gut meinen.

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In diesen Wochen treten wieder – wie im August eines jeden Jahres – neue Ausbildungsordnungen in Kraft. Es sind in diesem Jahr aber keineswegs die „großen“ Berufe, bei denen das Neuordnungsverfahren abgeschlossen wurde. Der Büchsenmacher, ein waffentechnischer Beruf mit Komponenten aus Ballistik und Optik, muss sich beispielsweise demnächst mit neuen Inhalten auseinandersetzen. Gleiches gilt für den Pferdewirt und den Segelmacher. Der populärste Beruf mit einer Neuordnung 2010 dürfte der Vermessungstechniker sein.

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Manche Probleme sind zwischen Ausbilder und Azubi einfach innerbetrieblich nicht zu lösen – leider. Das gilt gerade bei verhärteten Fronten in ohnehin problematischen Ausbildungsverhältnissen. Jetzt braucht es einen Schlichter – oder doch einen Arbeitsrichter?

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Probezeit ist nicht gleich Probezeit: Geht es um eine Ausbildung, dann gibt es ein paar kleine Besonderheiten, die zu beachten sind. Das betrifft sowohl den gesetzgeberischen Zwang, eine Probezeit tatsächlich einzurichten als auch die Länge einer Probezeit.

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Keine Frage: Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die erkranken, erhalten ihr Geld weiter. Und zwar: 6 Wochen vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld von der Krankenversicherung. Dies gilt voll umfänglich auch für Auszubildende.

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Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben beste Chancen, nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Damit soll eine Benachteiligung des Personenkreises, der sich für die Interessen der jungen Mitarbeiter stark gemacht hat, vermieden werden.

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