In der Ausbildung

Nach der Ausbildung wird ein Azubi übernommen oder halt nicht. Die Entscheidung darüber fällt in aller Regel der Ausbildungsbetrieb. Es sei denn, der betroffene Azubi war in der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig oder der Tarifvertrag schreibt eine befristete Übernahme vor. Ärgerlich für den Ausbildungsbetrieb wird es aber, wenn eine Übernahme nicht vorgesehen ist und sie trotzdem versehentlich von Statten geht.

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Die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kann richtig gut funktionieren, wenn beide Seiten wollen und sich akzeptieren. Auf der anderen Seite gibt es auch gewachsene Feindschaften zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat. Leider hat das viel zu oft die Folge, dass sich auch Ausbildungsleitung und JAV nicht verstehen.

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Ein Auszubildender kann seine Ausbildung leichter beenden als der Ausbildungsbetrieb. Denn um selbst zu kündigen, dafür muss für den Azubi kein wichtiger Grund vorliegen – auch nach der Probezeit nicht. Leider wird diese Option viel zu oft gezogen, obwohl sie für alle Beteiligten negative Folgen hat.

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Eine variable Vergütung bzw. variable Anteile machen im Geschäftsleben oftmals Sinn. Vorsicht allerdings in der Ausbildung! Hier dürfen Ausbildungsbetriebe nicht einfach so variabel bezahlen. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende das gerne hätte. Und warum funktioniert das nicht? Das Berufsbildungsgesetz steht dem im Wege.

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Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Förderung von Auszubildenden mit Defiziten: die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH). Mit ihrer Hilfe können Azubis ihre Defizite durch zusätzlichen Unterricht ausbügeln. Voraussetzung: Die Agentur für Arbeit muss den entsprechenden Antrag des Auszubildenden genehmigen. Und: Der Azubi muss auch bereit sein, ggf. nach Feierabend etwas für sein berufliches Fortkommen zu tun.

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60 Prozent aller Jugendlichen im Betrieb werden mindestens einmal pro Woche Zeuge von Gewalt, Konfrontationen und aggressivem Verhalten. Das geht aus einer Untersuchung der Gesetzlichen Unfallversicherung VBG hervor. Das ist erschreckend, denn gerade für junge Leute und Auszubildende sollten die Kollegen und Kolleginnen schließlich gute Vorbilder sein.

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Fällt ein Auszubildender immer wieder negativ auf, dann ist es dringend notwendig, mit ihm ein Gespräch zu führen. Wichtig dabei: nicht zwischen Tür und Angel, sondern in angenehmer und ungestörter Atmosphäre. Ausbilder sollten sich auf diesen wichtigen Termin gewissenhaft vorbereiten und genau überlegen, was sie vortragen. Tipp: Vielleicht bei aller Kritik auch ein wenig Lob einfließen lassen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Auszubildende das Selbstvertrauen verliert; oder dass er die Bewertung für nicht gerechtfertigt hält.

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Wenn ein Auszubildender am Firmenrechner privat im Internet surft, dann ist das nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein Grund für eine fristlose Kündigung. Beispielsweise wenn er gegen ein ausdrückliches Verbot verstößt und keine Zweifel bestehen, dass er dies ganz bewusst getan hat. Dann ist das Vertrauensverhältnis wohl dahin und ein Arbeitsgericht wird möglicherweise zu dem Schluss kommen, dass eine Weiterbeschäftigung für den Betrieb nicht mehr zumutbar ist.

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Experte_Martin-GlaniaDie Kündigung eines Azubis ist – aus gutem Grund – nicht so ganz einfach. Der Gesetzgeber schützt Ausbildungsverhältnisse nämlich in besonderem Maße. Nach der Probezeit kommt nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Frage. Da muss sich der Azubi schon ordentlich was „geleistet“ haben, z. B Gewalt angewendet oder jemanden massiv rassistisch beleidigt.

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Die Ausbildung verkürzen – viele Auszubildende wünschen sich das. Aber: Nicht jeder darf einfach so ein paar Monate abzwacken. Denn zum einen gibt es dafür enge Voraussetzungen. Und zum anderen braucht der Azubi in aller Regel auch den Segen des Betriebs.

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