Die „angemessene“ Vergütung eines Auszubildenden
27. Januar 2010Keine Kommentare
Das Berufsbildungsgesetz (BBIG) schreibt jedem Ausbildungsbetrieb vor, eine „angemessene“ Vergütung an seine Auszubildenden zu zahlen. Was das nun genau bedeutet, ist für tarifgebundene Unternehmen eindeutig: Sie müssen die Vergütung zahlen, die Ihnen der Tarifvertrag vorgibt.
Unternehmen, die den Gesetzmäßigkeiten von Tarifverträgen nicht unterworfen sind, haben etwas mehr Spielraum. Allerdings müssen auch sie eine „angemessene“ Vergütung zahlen. Ihnen ist daher anzuraten, nicht weniger als 80% der üblichen Vergütung zu zahlen. Ansonsten – so die gängige Rechtsprechung – könnte die Angemessenheit im Sinne des Berufsbildungsbildungsgesetzes nicht gewährleistet sein. Es läge ein Verstoß gegen § 17 BBiG vor.
Den gesamten Artikel “Vergütung in der Ausbildung: Das müssen Sie beachten” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.
