Nicht immer läuft ein Ausbildungsverhältnis so, wie sich das der Ausbildungsverantwortliche vorgestellt hat. Manchmal scheint der Azubi keine Pflichten, die in seinem Ausbildungsvertrag aufgelistet sind, zu kennen. Was dann? In diesem Fall sollte in der Tat das Instrument einer Abmahnung in Erwägung gezogen werden. Damit werden gleich zwei Ziele verfolgt.

Primäres Ziel ist es, den Auszubildenden „wieder in die Spur zu bringen“. Im Klartext: Er soll sein Fehlverhalten ablegen. Das sollte ihm in der Abmahnung auch so mitgeteilt werden. Bessert sich der Auszubildende tatsächlich, dann wurde sehr viel erreicht und die Abmahnung bestens eingesetzt. Gelingt das nicht, dann kommt das zweite Ziel der Abmahnung evtl. zum Tragen: eine mögliche Kündigung. Diese muss daher in der Abmahnung auch tatsächlich konkret angedroht werden.

Den gesamten Artikel “Abmahnung in der Ausbildung: Die unverzichtbaren Bestandteile” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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