Sie sollte die Ausnahme bleiben, aber es ist gut, dass es sie gibt: die Kündigung in der Probezeit. Sie ist auch in Ausbildungsverhältnissen sehr unkompliziert möglich: Beide Seiten können ohne Begründung und ohne Frist das Ausbildungsverhältnis beenden. § 21 Berufsbildungsgesetz macht das möglich.

Allerdings kann auch eine Kündigung in der Probezeit schief gehen. Denn auch hier gibt es formelle Dinge zu beachten. Ganz wichtig ist beispielsweise: Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Das gilt sowohl für den Ausbildungsbetrieb und auch für den freiwillig scheidenden Azubi. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam.

Und dann wäre da noch das Thema Betriebsrat: Der muss nämlich zwingend über die bevorstehende Kündigung durch den Betrieb in Kenntnis gesetzt werden. So hat er die Möglichkeit, darauf zu reagieren und seine Meinung zu äußern.

Den gesamten Artikel “Ausbildung: Die Kündigung in der Probezeit” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

  • Kommentieren
  • RSS-Feed
  • Drucken
  • Tweet

Kommentar schreiben