Keine Frage: Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die erkranken, erhalten ihr Geld weiter. Und zwar: 6 Wochen vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld von der Krankenversicherung. Dies gilt voll umfänglich auch für Auszubildende.

Voraussetzung ist allerdings: Der Azubi kann nichts für die Erkrankung. Verunglückt ein Auszubildender beim ungesicherten Freeclimbing, dann darf ihm schon ein Mitverschulden angerechnet werden. Und das hat Folgen: Der Ausbildungsbetrieb darf die Entgeltfortzahlung verweigern.

Die Vergütung muss während der Ausbildung allerdings nicht nur im Krankheitsfalle fortgezahlt werden. Auch für jeden Tag, den der Azubi in die Berufsschule geht, gibt es Geld vom Betrieb. Und auch wenn der Auszubildende für Prüfungstermine freigestellt wird, ist die Ausbildungsvergütung in voller Höhe zu entrichten.

Den gesamten Artikel “Entgeltfortzahlung und Ausbildung: Das ist zu beachten” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

Interessante Beiträge? Unser Blog im Abonnement

E-Mail:

  • Kommentieren
  • RSS-Feed
  • Drucken
  • Tweet

Kommentar schreiben