Es ist nichts bewiesen und es steht Aussage gegen Aussage. Allerdings ist sich der Ausbildungsbetrieb in Person des Ausbilders so gut wie sicher: Dieser Azubi hat geklaut. Das Vertrauensverhältnis ist somit gestört und dem Betrieb kann es nicht mehr zugemutet werden, den Azubi zu beschäftigen. Die Kündigung geht also raus.

Das Problem: Da nichts bewiesen ist und auch kein Geständnis vorliegt, handelt es sich um eine Verdachtskündigung. Eine solche kann auch funktionieren und wurde auch schon richterlich legitimiert. Der Fall der Berliner Verkäuferin Emmely hat das bewiesen. Aber: Was in einem normalen Arbeitsverhältnis geht, das funktioniert noch lange nicht bei einem Auszubildenden. Hier liegt die Latte für eine Kündigung deutlich höher – und das aus gutem Grund.

Den gesamten Artikel “Verdachtskündigung in der Ausbildung” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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