Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben beste Chancen, nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Damit soll eine Benachteiligung des Personenkreises, der sich für die Interessen der jungen Mitarbeiter stark gemacht hat, vermieden werden.

Allerdings muss der Azubi-Vertreter seine Übernahme auch tatsächlich fordern – und zwar innerhalb der letzten 3 Monate der Ausbildung. Der Betrieb kann dem zwar widersprechen. Allerdings ist das nur dann erfolgversprechend, wenn eine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen eine unzumutbare Belastung wäre. Häufig entscheiden darüber die Arbeitsgerichte.

Den gesamten Artikel “JAV-Mitglied: Übernahme ja oder nein?” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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