Die Wahrscheinlichkeit, dass Eltern berechtigt sind, für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld zu beziehen, hat sich seit Beginn des Jahres deutlich verbessert. Schließlich ist die Jahres-Verdienstgrenze von 8.004€ zum 1.1.2012 entfallen. Nunmehr haben alle Eltern von Auszubildenden Anspruch auf Kindergeld, wenn der Nachwuchs noch nicht älter als 25 Jahr ist.

Großzügig zeigen sich die Familienkassen auch, wenn sich Kinder auf Ausbildungsplatzsuche befinden: Sie zahlen in aller Regel „durch“. Selbst wenn der Sohn oder die Tochter während der Bewerbungsphase einer Vollzeittätigkeit nachkommt, haben die Eltern nach wie vor Anspruch auf Kindergeld.

Etwas strenger sind die Behörden, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt: Kindergeld gibt es nur dann, wenn nicht nebenher mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Da dies aber regelmäßig während einer Berufsausbildung nicht möglich ist, gilt das eher für vielbeschäftigte Studenten, die vorher eine Berufsausbildung absolviert haben.

Den gesamten Artikel “Was müssen Sie beim Kindergeld 2012 für Auszubildende beachten?” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft”und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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