Schlichtungsausschuss oder Arbeitsgericht?
5. August 2010Keine Kommentare
Manche Probleme sind zwischen Ausbilder und Azubi einfach innerbetrieblich nicht zu lösen – leider. Das gilt gerade bei verhärteten Fronten in ohnehin problematischen Ausbildungsverhältnissen. Jetzt braucht es einen Schlichter – oder doch einen Arbeitsrichter?
Hat die zuständige Kammer einen Schlichtungsausschuss eingerichtet, dann muss dieser auch kontaktiert werden, bevor das Arbeitsgericht behelligt wird. Voraussetzung: Es geht um Probleme während der Ausbildung (und nicht davor oder danach) oder um die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis noch besteht. Letzteres kommt immer dann in Frage, wenn der Azubi eine Kündigung erhalten hat, diese aber für nicht gerechtfertigt hält. Auch hier hat der Schlichtungsausschuss das erste Wort. Das macht auch Sinn, denn dieser wird sofort erkennen, wenn es sich letztlich gar nicht um einen Fall handelt, bei dem sich ein Rechtsstreit lohnt. Denn möglicherweise ist eine Kündigungsschutzklage aufgrund der eindeutigen Rechtlage ohnehin sinnlos. Oder der Betrieb wird umgekehrt vom Schlichtungsausschuss darauf aufmerksam gemacht, dass diese Kündigung nie und nimmer durchgeht.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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