Ausbildungsverhältnisse sind durch den Gesetzgeber in besonderem Maße geschützt. Sobald die Probezeit vorbei ist, dann sollte es eigentlich nicht mehr zu einer Trennung kommen. Schließlich hatten beide Seiten genügend Zeit ihre Eignung und die der anderen Seite zu prüfen.

Auch Ausbildungsbetriebe können dann keineswegs mehr behaupten: „Der schafft die Prüfung doch niemals. Eine Kündigung ist der einzige Ausweg“. Wer so argumentiert, hat möglicherweise in 2-facher Hinsicht versagt. Er hat im Rahmen des Bewerber-Auswahlverfahrens unter Umständen Entscheidendes übersehen bzw. nicht abgeprüft. Zumindest aber hätte er die maximal 4-monatige Probezeit dafür nutzen müssen, um die Leistungsfähigkeit des Auszubildenden im Hinblick auf den Berufsbild und die Prüfungen zu analysieren. Schwache Leistungen können nach der Probezeit jedenfalls nicht mehr als Kündigungsgrund herhalten.

Den gesamten Artikel “Ausbildung: Kündigen wegen schwacher Leistung?” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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