Schlagwort: Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind, haben besondere Rechte. Sie werden beispielsweise für ihre JAV-Tätigkeiten freigestellt und genießen einen noch umfassenderen Kündigungsschutz als es Auszubildende generell ohnehin tun. Beispielsweise gelten erschwerte Kündigungsbedingungen bereits in der Probezeit. Zudem muss der Betriebsrat zustimmen, wenn sich der Ausbildungsbetrieb von einem JAV-Mitglied trennen will.

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Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nehmen ihre Spezialaufgaben im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts natürlich während der Arbeits- bzw. Ausbildungszeit wahr. Deshalb müssen sie vom Ausbildungsbetrieb hierfür freigestellt werden.

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Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einen Rechtsanwalt braucht, dann kann sie dessen Dienste auch in Anspruch nehmen, ohne später auf den Kosten sitzen zu bleiben. Allerdings braucht sie hierfür einen Beschluss des Betriebsrats. Stimmt dieser zu, dann kann die JAV davon ausgehen, dass der Ausbildungsbetrieb später die Rechnung des Anwalts begleicht.

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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fordern. Das muss er innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate tun. Nach einem Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ist ein solches Verlangen aber keineswegs ungültig, wenn es zu früh erfolgt.

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Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben beste Chancen, nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Damit soll eine Benachteiligung des Personenkreises, der sich für die Interessen der jungen Mitarbeiter stark gemacht hat, vermieden werden.

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