Das Verzeichnis der Jugendlichen
29. September 2011Keine Kommentare
Wer Azubis unter 18 einstellt, der sollte sich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz vertraut machen. Minderjährige Azubis dürfen nämlich keineswegs jede Arbeit bewältigen. Schließlich muss die körperliche und seelische Leistungsfähigkeit des Minderjährigen berücksichtigt werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sich jugendliche Azubis nicht nur vor der Ausbildung ärztlich untersuchen lassen. Auch ein Jahr nach der Einstellung steht eine solche Untersuchung an. Zumindest dann, wenn der Azubi noch immer nicht volljährig ist.