Schlagwort: * Jugendarbeitsschutzgesetz

Betriebe, die Minderjährige beschäftigen, müssen ein Verzeichnis mit diesen Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind, führen. Das gilt auch für noch nicht volljährige Auszubildende. Neben Name, Geburtsdatum und Wohnort muss das Verzeichnis auch den Eintritt ins Unternehmen enthalten.

Weiterlesen →

Wer Azubis unter 18 einstellt, der sollte sich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz vertraut machen. Minderjährige Azubis dürfen nämlich keineswegs jede Arbeit bewältigen. Schließlich muss die körperliche und seelische Leistungsfähigkeit des Minderjährigen berücksichtigt werden.

Weiterlesen →

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sich jugendliche Azubis nicht nur vor der Ausbildung ärztlich untersuchen lassen. Auch ein Jahr nach der Einstellung steht eine solche Untersuchung an. Zumindest dann, wenn der Azubi noch immer nicht volljährig ist.

Weiterlesen →

Jugendliche Auszubildende dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz maximal 8 Stunden am Tag arbeiten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 40 Stunden. Von diesen Grundsätzen gibt es allerdings auch Ausnahmen.

Weiterlesen →

Wer sich mit dem Urlaub für minderjährige Azubis befasst, der kommt um das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht herum. Dort steht nämlich schwarz auf weiß in §19, dass beispielsweise 15-jährige Auszubildende 30 Werktage Urlaub in Anspruch nehmen können.

Weiterlesen →

Jugendliche Auszubildende stellen an Ausbilder besondere Herausforderungen – auch in rechtlicher Hinsicht. Ausbildungsverantwortliche sind daher gut beraten, das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) stets griffbereit zu haben.

Weiterlesen →