Schlagwort: Kindergeld

Ja, Auszubildende bzw. deren Eltern können noch Kindergeld erhalten. Das ist die Antwort auf die meist gestellte Frage, die mir meine Leser stellen. Kein Wunder, dass dies interessiert, denn 184 Euro monatlich „haben oder nicht haben“ – das ist schon ein erheblicher Unterschied.

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Viele Azubis bzw. deren Eltern haben Anspruch auf Kindergeld. Allerdings: Nicht alle Eltern sind darüber gut informiert, wie sich ein solcher Anspruch errechnet. Da sich im Jahr 2010 die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erhöht hat, sollten auch ursprünglich abgelehnte Antragsteller noch mal nachrechnen.

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Ob Eltern von Auszubildenden Kindergeld erhalten, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da gibt es einerseits die Grenze von 25 Jahren. Aber auch die Höhe des Einkommens, ist ein wichtiger Faktor. Denn die Einkommensschwelle für den Bezug von Kindergeld liegt bei 8.004 Euro.

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Dass das Kindergeld mit Beginn des Jahres 2010 erhöht wurde, ist allgemein bekannt. Der Bundestag und mittlerweile auch der Bundesrat haben das umstrittene Wachstumsbeschleunigungsgesetz gebilligt. Ab jetzt gibt es mindestens 184 Euro monatlich pro Kind. Allerdings tritt aktuell noch eine weitere interessante Neuregelung zum Kindergeld in Kraft, die sogar weitgehend unumstritten beschlossen wurde.

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Mit dem Schulende, dem Beginn eines Studiums oder einer Berufsausbildung fängt ein neuer Lebensabschnitt an. Damit können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Wichtig ist, dass man die unten stehenden Infos beachtet, damit weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht!

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate
- ein Studium,
- eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
- eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland
beginnen.

Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.

Wenn in den vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Dies kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit erfolgen.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Zu beachten ist, dass in all den genannten Fällen die Einkommensgrenze von 7.680 Euro netto für das Kind im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf.

Vor dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten die Kindergeldberechtigten rechtzeitig von ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise automatisch zugesandt.

Weitere Informationen sowie Merkblätter und Vordrucke zum Thema Kindergeld stehen im Internet unter  zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801-546337 (01801 -KINDER) angefordert werden.

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