Schlagwort: * Krankheit

Als ein Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis nahm, dass ein Azubi während einer Krankheitsphase an einem Handballturnier teilnahm, folgte die fristlose Kündigung. Diese wäre auch durchaus gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein Betrug, also eine Simulation der Krankheit vorgelegen hätte. Allerdings: Diese lag in diesem Fall offenbar nicht vor.

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Wenn es während der Ausbildung längere Krankheitsphasen gibt, dann kommt eine Verlängerung der Ausbildung in Betracht. Der Auszubildende muss dazu einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Kammer stellen. Die Kammer selbst wird beim Betrieb rückfragen und die Verlängerung genehmigen oder auch nicht. Das Berufsbildungsgesetz jedenfalls sieht eine Genehmigung von solchen Anträgen dann vor, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

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In der Regel müssen auch Azubis erst bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Viele können mit einer solch großzügigen Regelung auch umgehen. In Einzelfällen wird das aber auch ausgenutzt. Dann muss sich der Azubi nicht wundern, wenn diese Frist kurzerhand vonseiten des Betriebs verkürzt wird.

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Keine Frage: Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die erkranken, erhalten ihr Geld weiter. Und zwar: 6 Wochen vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld von der Krankenversicherung. Dies gilt voll umfänglich auch für Auszubildende.

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Azubis, die beispielsweise wegen Krankheit viel oder sehr viel Ausbildungszeit versäumen, sollten unter Umständen ihre Ausbildung verlängern. Da aber kein Fall genau so ist wie der andere, ist eine individuelle Entscheidung unumgänglich.

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