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Nach der Ausbildung arbeitslos – dieses Schicksal teilen ehemalige Auszubildende, die nicht übernommen werden. Dann ist es gut, dass man sich einen Anspruch auf Arbeitslosengelt erarbeitet hat. Nur wann muss man sich bei der Arbeitsagentur melden, um die Anspruch voll ausschöpfen zu können?

„Normale“ befristet Beschäftigte müssen bereits 3 Monate vor Vertragsablauf bei der Agentur melden. Dort wird dann versucht, eine Anschlussbeschäftigung zu finden, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auszubildende sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Werden sie nicht übernommen, sind sie zwar gut beraten, die Arbeitsagentur frühzeitig aufzusuchen, sie müssen aber nicht. Es reicht zur Sicherung ihrer Ansprüche, wenn sie am ersten Tag der Arbeitslosigkeit in der Agentur vorstellig werden.

Den gesamten Artikel “Keine Übernahme im Sommer? Die Meldung bei der Arbeitsagentur” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

Wenn ein Azubi nach der Ausbildung nicht übernommen wird, dann wird er sich in der Regel einen anderen Arbeitsplatz suchen. Eine erfolgreiche Bewerbung führt allerdings immer über ein Vorstellungsgespräch. Und das findet in der Regel während der regulären Ausbildungszeit statt. Was dann?

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Der Fall ist gar nicht so unwahrscheinlich: Die Abschlussprüfung liegt vor dem Ausbildungsende nach Ausbildungsvertrag. Das ist in den meisten Fällen so. Die Prüfung wird bestanden. Auch das ist erfreulicherweise in der Regel der Fall. Der Azubi soll nicht übernommen werden, nimmt aber nach bestandener Prüfung seine Arbeit ganz normal bei Ihnen auf. Schließlich hat er ja noch Vertrag.

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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fordern. Das muss er innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate tun. Nach einem Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ist ein solches Verlangen aber keineswegs ungültig, wenn es zu früh erfolgt.

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Ausbildungsexpertin erklärt wie Unternehmen erfolgreich ausbilden

Gerade beginnen viele Jugendliche mit der Berufsausbildung. Damit verbunden sind eine Menge Hoffnungen. Groß ist der Wunsch nach einer guten Betreuung durch die Ausbilder, einem erfolgreichem Ausbildungsabschluss und einer Übernahme zum Ende der Ausbildungszeit.

Wie aber sollten Ausbildungsbetriebe die Ausbildung gestalten, damit diese ein Erfolg für das Unternehmen und die Auszubildenden wird? Die Ausbildungsexpertin, Trainerin und Beraterin Sabine Bleumortier nennt die wichtigsten Punkte, die ausbildende Unternehmen beachten müssen.

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Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben beste Chancen, nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Damit soll eine Benachteiligung des Personenkreises, der sich für die Interessen der jungen Mitarbeiter stark gemacht hat, vermieden werden.

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Nicht alle Auszubildende können von ihren Ausbildungsbetrieben übernommen werden. Leider kommt auf den einen oder anderen – zumindest zwischenzeitlich – eventuell eine Phase der Arbeitslosigkeit zu. Aber Vorsicht – Azubis, die keinen neuen Vertrag erhalten, müssen sich bereits am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur melden.

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Die Übernahme nach der Ausbildung ist in der Regel eine Angelegenheit, die der Ausbildungsbetrieb entscheidet. Es sei denn, der Azubi war in der JAV tätig. Oder der Azubi kann sich auf einen Tarifvertrag berufen, der die Übernahme vorsieht. Ist dieser Tarifvertrag jedoch nicht eindeutig, dann kann es zum Streit kommen.

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Nach der Ausbildung wird ein Azubi übernommen oder halt nicht. Die Entscheidung darüber fällt in aller Regel der Ausbildungsbetrieb. Es sei denn, der betroffene Azubi war in der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig oder der Tarifvertrag schreibt eine befristete Übernahme vor. Ärgerlich für den Ausbildungsbetrieb wird es aber, wenn eine Übernahme nicht vorgesehen ist und sie trotzdem versehentlich von Statten geht.

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