Nach der Ausbildung arbeitslos – dieses Schicksal teilen ehemalige Auszubildende, die nicht übernommen werden. Dann ist es gut, dass man sich einen Anspruch auf Arbeitslosengelt erarbeitet hat. Nur wann muss man sich bei der Arbeitsagentur melden, um die Anspruch voll ausschöpfen zu können?
„Normale“ befristet Beschäftigte müssen bereits 3 Monate vor Vertragsablauf bei der Agentur melden. Dort wird dann versucht, eine Anschlussbeschäftigung zu finden, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auszubildende sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Werden sie nicht übernommen, sind sie zwar gut beraten, die Arbeitsagentur frühzeitig aufzusuchen, sie müssen aber nicht. Es reicht zur Sicherung ihrer Ansprüche, wenn sie am ersten Tag der Arbeitslosigkeit in der Agentur vorstellig werden.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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