Schlagwort: Vergütung

Azubis, die durch die Prüfung fallen, können selbst bestimmen, ob sie die Ausbildung bis zum nächst möglichen Prüfungstermin verlängern. Tun sie das, dann haben sie Anspruch auf mindestens die Vergütung, die ihnen bereits vor der Prüfung gezahlt wurde.

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In §17 des Berufsbildungsgesetzes muss der Ausbildungsbetrieb dem Azubi eine angemessene Vergütung zahlen. Angemessen ist die Vergütung immer dann, wenn sie mindestens 80% der Tarifvergütung beträgt. Ist der Betrieb tarifgebunden, dann muss die tarifliche Vergütung natürlich vollständig gezahlt werden.

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Das Berufsbildungsgesetz (BBIG) schreibt jedem Ausbildungsbetrieb vor, eine „angemessene“ Vergütung an seine Auszubildenden zu zahlen. Was das nun genau bedeutet, ist für tarifgebundene Unternehmen eindeutig: Sie müssen die Vergütung zahlen, die Ihnen der Tarifvertrag vorgibt.

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