Vergütung nach dem Lebensalter bemessen?
4. Juni 2010Keine Kommentare
In §17 des Berufsbildungsgesetzes muss der Ausbildungsbetrieb dem Azubi eine angemessene Vergütung zahlen. Angemessen ist die Vergütung immer dann, wenn sie mindestens 80% der Tarifvergütung beträgt. Ist der Betrieb tarifgebunden, dann muss die tarifliche Vergütung natürlich vollständig gezahlt werden.
Zudem ist die Vergütung nach dem Lebensalter des Azubis zu bemessen. So steht es im Berufsbildungsgesetz. Das bedeutet konkret: Die Vergütung für Auszubildende muss mindestens einmal im Jahr steigen. Und zwar nicht nur im Rahmen einer tariflich vereinbarten prozentualen Steigerung, sondern darüber hinaus. Schließlich hat der Auszubildende mit steigendem Lebensalter auch höhere Lebenshaltungskosten. Und genau das möchte der Gesetzgeber berücksichtigen, wenn er fordert, dass die Vergütung von Auszubildenden nach dem Lebensalter bemessen sein soll.
Den gesamten Artikel “Vergütung für Azubis: Je nach Lebensalter?” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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