Azubis, die durch die Prüfung fallen, können selbst bestimmen, ob sie die Ausbildung bis zum nächst möglichen Prüfungstermin verlängern. Tun sie das, dann haben sie Anspruch auf mindestens die Vergütung, die ihnen bereits vor der Prüfung gezahlt wurde.

Zudem sollte die Vergütung in der Regel dem entsprechen, was andere Auszubildende, die vor der Prüfung stehen, verdienen. Das geht aus einem Urteil hervor, welches das LAG Mainz im Jahr 2009 gefällt hat. Ein Azubi hatte sich beschwert, weil er sich gegenüber den anderen Auszubildenden benachteiligt sah. Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben ihm Recht. Die Folge: Der Betrieb muss nachzahlen.

Aber: Ausbildungsbetriebe müssen die Vergütung nach nicht bestandener Abschlussprüfung keineswegs erhöhen. Auch dann nicht, wenn der Azubi das nächste Ausbildungsjahr erreicht. Denn: Rein rechtlich handelt es sich bei der Verlängerung um eine teilweise Wiederholung des letzten Ausbildungsjahrs.

Den gesamten Artikel “Azubi: Vergütung nach erfolgloser Prüfung mindern?” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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