Wenn die Abmahnung fällig wird
19. Januar 2010Keine Kommentare
Die Kündigung eines Azubis ist – aus gutem Grund – nicht so ganz einfach. Der Gesetzgeber schützt Ausbildungsverhältnisse nämlich in besonderem Maße. Nach der Probezeit kommt nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Frage. Da muss sich der Azubi schon ordentlich was „geleistet“ haben, z. B Gewalt angewendet oder jemanden massiv rassistisch beleidigt.
Bei kleineren Vergehen, die möglicherweise aufgrund von ständigen Wiederholungen letztlich auch zu einer Kündigung führen könnten, ist dagegen die Abmahnung ein unverzichtbares arbeitsrechtliches Instrument. Das gilt beispielsweise, wenn der Azubi morgens häufig zu spät kommt. Mit der Abmahnung soll er dazu bewegt werden, sein Fehlverhalten abzustellen. Zudem muss ihm nach der Kenntnisnahme klar sein, dass – sofern sich das Verhalten nicht bessert – eine Kündigung die Folge sein kann.
Den gesamten Artikel “Wenn eine Abmahnung an den Azubi unvermeidbar ist” lesen Sie unter VNR.de.
Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft” und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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