Die Kündigung eines Auszubildenden sollte natürlich die Ausnahme bleiben. Und in der Regel ist das auch der Fall. Trotzdem: Schlägt der Auszubildende allzu doll über die Stränge, kann auch er eines Tages ein Kündigungsschreiben vor sich liegen haben.

Wenn der Ausbildungsbetrieb beispielsweise erfährt und das gleich mehrfach, dass der Azubi den Berufsschulbesuch nicht allzu ernst nimmt und unentschuldigt fehlt, kann ihm nach einer oder mehreren Abmahnungen durchaus gekündigt werden. Immer vorausgesetzt, sein Verhalten bessert sich zwischenzeitlich nicht.

Allerdings muss nicht grundsätzlich eine Abmahnung ausgesprochen werden. Wenn das Fehlverhalten sehr gravierend ist, dann bleibt dem Ausbilder gar nichts anderes übrig, als sofort eine Kündigung zu vollziehen. Drogendelikte im Betrieb, Gewaltanwendung, Betrug, schwere Beleidigung und rassistische Handlungen sind Beispiele für Verhaltensweisen, die auch eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Den gesamten Artikel “Azubi kündigen: In welchen Fällen ist das möglich?” lesen Sie unter VNR.de.

Dieser Beitrag wird Ihnen präsentiert in Kooperation mit dem “Verlag für die Deutsche Wirtschaft”und dem Expertenportal Ausbildung. Für Rechte und Pflichten im Ausbildungsbetrieb empfehlen wir die Fachpublikation “Berufsausbildung konkret”.

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